Häufig gestellte Fragen
Warum wird diese Abfrage durchgeführt, wo doch zum Teil vor einigen Jahren bereits Erfassungen erfolgten?
Die Datenerfassung dient zum einen als Grundlage für die Kanalnetzberechnung von Regenwasserkanälen. Diese müssen so dimensioniert sein, dass ein Kanal in der Lage ist ein definiertes Regenereignis ohne Überlastung ableiten zu können. Bedingt durch die Starkregenereignisse (z.B. im Ahrtal) sind hier die Anforderungen höher gesetzt worden. Die Folge: es müssen größere Leitungen verlegt werden, die teurer sind und somit auch die Gebührenbelastung steigt. Aus diesem Grund wird mit dem Verfahren, bei dem die Flächen über ein Luftbild relativ genau ermittelt werden, eine „Kanal-Bedarfsermittlung“ vorgenommen. Das bedeutet, bei der Kanalnetzplanung (beim Bau von Kanälen erforderlich) wird von möglichst genauen Einleitwerten ausgegangen, um „teure Überkapazitäten“ zu vermeiden. Mit diesem Verfahren wird für alle Grundstücke diese Abfrage vorgenommen, um einen einheitlichen Erfassungsstand zu haben.
Zum anderen sind die Aufgabenträger bzw. Kanalnetzbetreiber oder Verbände rechtlich verpflichtet, regelmäßig in bestimmten zeitlichen Abständen solche Abfragen zur Flächenermittlung durchzuführen. Die Rechtsprechung besagt, dass Bemessungsgrundlagen in der Gebührenkalkulation aktuell und nachvollziehbar sein müssen. Das soll zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führen. Mit der Erfassung werden zum Beispiel Regenwassereinleitflächen ermittelt, die von Grundstückseigentümer nicht angezeigt wurden (z.B. durch zusätzliche Hofbefestigungen oder sonstige Neubaumaßnahmen).
Aus der Erfahrung der Erfassung zeigt sich, dass mehr Flächen ermittelt werden, die nachhaltig zu einer Gebührensenkung bzw. Deckung zusätzlicher Kosten führen. Andere Kanalnetzbetreiber führen derartige Aktualisierungen alle 8 Jahre durch.
Wie wird durch die Verwendung der Luftbilder der Datenschutz gewährleistet?
Entsprechend der Regelungen der gültigen Abwassersatzung der Stadt Beispielsberge sind Grundstückseigentümer verpflichtet, versiegelte Flächen anzuzeigen, sobald sie der Eigenbetrieb dazu auffordert (§ 55 Abs. 1 Satz 4). Die luftbildgestützte Flächenerfassung ist als eine Unterstützung der Grundstückseigentümer zu betrachten, die teilweise unförmigen Flächen in ihrer Größe zu ermitteln. Da diese Luftbilder für jedermann unter Google Earth im Internet zugänglich sind, gibt es auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?
Die Regenmenge, die von einem Grundstück in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird, wird nicht direkt gemessen. Das wäre sehr aufwändig und kostenintensiv. Da jedoch innerhalb des Stadtgebiets die gleiche Niederschlagsmenge pro m² Fläche im Jahresdurchschnitt zu erwarten ist, ist die bebaute und befestigte Fläche ein sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, nach dem die Niederschlagswassergebühr veranschlagt werden kann.
Warum gibt es eine Regenwassereinleitgebühr, wenn es doch immer weniger regnet?
Bei der Errichtung und Bewirtschaftung einer Kanalisation ist die größte Kostenposition in den Abschreibungen zu suchen. Durch die hohen Baukosten handelt es sich um ein kostenintensives Anlagegut. Beispielsweise geht man bei dem Bau von einem Kilometer Kanalisation (ca. 30 cm im Durchmesser) von einer jährlichen Abschreibung von ca. 14T€ bis 18 T€ aus. Diese Abschreibungen müssen auf die Kanalbenutzungs- bzw. Regenwassereinleitgebühr umgelegt werden. Bei diesen Abschreibungen spricht man von sogenannten Fixkosten, die anfallen, egal ob es viel, wenig oder gar nicht regnet. Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten hingegen sind beeinflussbar, jedoch im Vergleich zu den Abschreibungen verschwindend gering. Deshalb wird diese Gebühr auch nicht auf der Grundlage von Jahresniederschlagsmengen ermittelt.
Werden meine Angaben überprüft?
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Beispielsberge ermittelt die bebauten bzw. befestigten und angeschlossenen Flächen grundstücksbezogen auf Basis der vorhandenen Luftbilder. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur mitgeteilt. Werden Änderungen von den Grundstückseigentümern vorgenommen, die von den ermittelten Flächengrößen abweichen, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.
Die Angaben werden zum einen auf Plausibilität geprüft und zum anderen werden zukünftig stichpunktartige Überprüfungen durch die Mitarbeiter des Eigenbetriebes vorgenommen.
Was sind bebaute und befestigte Flächen?
Als bebaut bzw. befestigt gelten alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann. Als Beispiele seien hier Dachflächen, Garagenflächen und ‐zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen genannt
Gebührenpflichtig sind diese Flächen aber nur, wenn das Niederschlagswasser von dort direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerung fließt.
1. voll versiegelt: wasserundurchlässige Flächen wie Beton-, Bitumenflächen (Faktor 0,9)
2. schwer sickerfähig: teildurchlässige Flächen wie Betonpflaster (Faktor 0,7)
3. leicht sickerfähig: teildurchlässige Flächen wie Kleinpflaster (Faktor 0,5)
4. sehr leicht sickerfähig: teildurchlässige Flächen wie Rasengitter, Schotterdecken (Faktor 0,3)
Was bildet die Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr?
Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe in Quadratmetern (m²) der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Flächen des Grundstücks unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wasserdurchlässigkeit.
Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gewährleistet. Aus den Luftbildern werden lediglich Flächendaten ermittelt. Diese Daten werden ausschließlich für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger ist nicht erforderlich.
Wie wird der Bürger in das Projekt einbezogen?
Auf dem Luftbild kann nicht erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer im Juni 2022 eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen mit der Bitte zu kennzeichnen, ob die jeweilige bebaute bzw. befestigte Fläche in die Kanalisation entwässert. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt sein wird. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürger ab.
Warum werden diese Daten erhoben?
Diese Neuerfassung ist nicht nur für die Gebührenerhebung entscheidend, noch wichtiger sind diese Daten für die Planung von Regen- Misch- oder Teilortskanälen. Durch die nun mögliche digitale Datenverwaltung dienen diese neu erfassten Daten als Planungsgrundlage für künftige Kanalbaumaßnahmen. Gerade bei den zunehmenden Starkregenereignissen sind insbesondere Regenwasserkanäle nach strengen gesetzlichen Vorgaben zu bemessen, wobei die angeschlossenen Flächen die entscheidende Größe darstellen.
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Beispielsberge ist als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung für sein Hoheitsgebiet gesetzlich verpflichtet, die in den Gebührenbescheiden festgesetzten Bemessungsgrundlagen müssen nachvollziehbar und aktuell sein. Die Datenerhebung wurde zum großen Teil zwischen den Jahren 1994 bis 2007 durchgeführt, so dass hier dringend eine Aktualisierung erforderlich ist. Durch bauliche Veränderungen in den Grundstücken (z.B. Versiegelung von Hofflächen) müssen die Flächen mit Regenwassereinleitung neu erfasst werden.
Wie kann sich der Bürger informieren - Hotline & Bürgerberatung
Nach dem Versand der Erfassungsblätter stehen dem Eigentümer ein Beratungsbüro sowie eine kostenlose Telefonhotline zur Verfügung. Die Mitarbeiter der WTE Betriebsgesellschaft mbH (WTEB) beraten Sie gern persönlich und telefonisch.
Aus personellen Gründen stehen die Mitarbeiter des Eigenbetriebes für diese Anfragen leider nicht zur Verfügung. Die Geschäftsstellenleitung bittet darum, für die Anfragen die geschaltete Telefonhotline sowie die angebotenen Beratungstermine zu nutzen.
KOSTENLOSE HOTLINE
*0800 94 64 260 (jeweils 08 – 18 Uhr)
Beratungszeiten:
dienstags:
14.06.2022
21.06.2022
28.06.2022
05.07.2022
donnerstags:
16.06.2022
23.06.2022
30.06.2022
07.07.2022
Unabhängig vom Wohnort kann die Hotline von allen Grundstückseigentümern in Anspruch genommen werden.
BÜRGERBERATUNG
Konferenzraum am Markt
01234 Beispielsberge
Beratungszeitraum:
vom 13.06. bis 24.06.2022
Beratungszeiten:
Montag 13 – 18 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 09 – 12 und 13 – 18 Uhr
Freitag 09 – 12 Uhr
Auf Wunsch können Sie Ihre Unterlagen sofort ausfüllen und gleich dort lassen.
Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Nein. Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden.
Wer bekommt den Erhebungsbogen?
Alle Eigentümer der jeweils angeschlossenen Grundstücke und alle Eigentümer mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit möglicher Einleitung in den öffentlichen Kanal.
Warum werden Grundstückseigentümer abgefragt, die ihr Regenwasser gar nicht einleiten dürfen, da sie an einen Schmutzwasserkanal angeschlossen sind?
In Schmutzwasserkanäle darf kein Regenwasser eingeleitet werden (z.B. in neu errichtete
Kanäle in den Ortsteilen wie Gräfenhain und Höckendorf). Allerdings gibt es bei sehr vielen Grundstücken eine indirekte Einleitung, wobei Grundstücksflächen (Hofflächen und Zufahrten) durch ihr Gefälle auf die Straße und dort in die Regenwasserkanalisation entwässern. Auch diese, nicht zulässige, Regenwassereinleitung ist gebührenpflichtig und wird mit abgefragt.
Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?
Wird kein Erhebungsbogen zurück gesandt, folgt ein Erinnerungsschreiben. Mit anschließendem Festsetzungsschreiben werden die vom Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Beispielsberge ermittelten Flächen und Gebühren mitgeteilt.
MITWIRKUNGSPFLICHT
Link: Auszug Abwassersatzung AZV Königsbrück:
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) des Abwasserzweckverbandes Königsbrück vom 15. Juni 2016 in der Fassung der seit 01. Januar 2018 geltenden 1. Änderungssatzung vom 06. Dezember 2017 und der
seit 01. Januar 2020 geltenden 2. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019
3. Abschnitt:
Niederschlagswasserentsorgung und Einleitung von Drainwasser
§ 48 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung und die Einleitung von Abwasser aus Drainagesystemen
(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistungen der Niederschlagswasserentsorgung mit Reinigung in einem Klärwerk und der Niederschlagswasserentsorgung ohne Reinigung in einem Klärwerk wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.
(2) Maßstab für die Abwassergebühren der Niederschlagswasserentsorgung ist die in öffentliche Abwasseranlagen einleitende versiegelte Grundstücksfläche multipliziert mit dem Versiegelungsgrad (Abflussbeiwert). Für die Berechnung wird immer von der projizierten Fläche ausgegangen.
Der Zweckverband kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und befestigten Grundstücksflächen verlangen.
Was ist zu tun, wenn ich mit den ermittelten Flächen einverstanden bin und diese auch alle einleitend sind?
Setzen Sie ein Kreuz im oberen Teil des Erhebungsbogen, wenn Sie mit allen ermittelten Flächen einverstanden und diese auch einleitend sind (Kästchen auf dem Erhebungsbogen oberhalb der Tabelle). Bitte senden Sie den Erhebungsbogen unterschrieben an die angegebene Adresse der WTE Betriebsgesellschaft mbH (siehe beiliegendem Rücksendeumschlag) zurück.
Was kann ich tun, wenn ich mit den ermittelten Flächengrößen nicht einverstanden bin?
Nehmen Sie eine Korrektur an der entsprechenden Stelle in der Tabelle (und ggf. auch Grafik) des Erhebungsbogens vor (Durchstreichen der vorgegebenen Flächengröße und Änderung in der schematischen Darstellung) und schicken den Erhebungsbogen weiterhin vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die angegebene Adresse der WTE Betriebsgesellschaft mbH (siehe beiliegendem Rücksendeumschlag) zurück.
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.
Sind Terrassen und Wege auf dem Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen?
Terrassen und Wege auf dem Grundstück sind häufig nicht an das Kanalnetz angeschlossen. Bitte prüfen Sie, wohin das Niederschlagswasser bei einem Starkregenereignis entwässert. Wenn das Niederschlagswasser in eine Regenrinne, in einen Gully oder auf eine öffentliche Straße gelangt, gilt die Fläche als indirekt oder mittelbar angeschlossen.
Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein indirekter Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen bei starken Regen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.
Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja. Änderungsmeldungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einem Lageplan des Grundstücks einzutragen und dem Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Beispielsberge schriftlich unter Angaben der Flächengrößen mitzuteilen.
Auf der Grundlage der Abwassersatzung § 55 Abs. 1 Satz 5 ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Veränderungen der versiegelten Flächen mit Regenwassereinleitung anzuzeigen.
Was muss ich tun, wenn ich nicht/nicht mehr der Eigentümer des befragten Grundstückes bin?
Bitte teilen Sie uns den Sachverhalt auf dem Erhebungsbogen mit und senden diesen an die angegebene Adresse der WTE Betriebsgesellschaft mbH zurück. Falls Ihnen der neue Eigentümer bekannt ist, vermerken Sie diese Angaben bitte ebenfalls auf dem Erhebungsbogen.
Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein licht‐ und frostsicherer – erdeingebauter Sammelbehälter für Niederschlagswasser (lat. Cista = Behälter). Das Mindestfassungsvolumen beträgt 2 m³. Da Zisternen häufig über einen Notüberlauf verfügen, gelten die Flächen, die in sie entwässern, fast immer als angeschlossen. Wofür eine Zisterne genutzt wird Gartenbewässerung / Brauchwassernutzung im Haus für Toilette / Waschmaschine.
Regentonnen werden nicht als geeigneter nachhaltiger Regenwasserspeicher akzeptiert!
Warum werden Regentonnen bei der Gebührenerhebung nicht berücksichtigt?
Das steht wiederum im Bezug mit der Kanalnetzberechnung. Es müssen alle Einleitflächen berücksichtigt werden, die an die Kanalisation angeschlossen sind, um die entsprechenden hydraulischen Kapazitäten vorzuhalten. Eine Regentonne wird meistens nur im Sommer für die Gartenbewässerung genutzt, im Winter erfolgt die Einleitung in die Kanalisation. Somit können diese saisonalen Nutzungen in der Gebührenerhebung nicht berücksichtigt werden. Möglich ist das nur, wenn diese Teilflächen komplett aus der öffentlichen Kanalisation ausgebunden werden und ganzjährig eine Versickerung im Grundstück erfolgt.
Was sind Versickerungsanlagen?
Versickerungsanlagen sind technische Einrichtungen, mit denen Regenwasser gezielt auf einem Grundstück versickert wird. Die Regeln der Technik in Ausführung und Betrieb sind dabei zu beachten (hier: DWA‐A 138). Liegt für die Errichtung bzw. Auslegung der Zisterne eine Berechnung von einem Fachplaner vor, ist das anzugeben. Ebenfalls ist anzugeben, wenn vor der Versickerungsanlage eine Sedimentationsanlage errichtet wurde.
Was ist ein Drainagesystem?
Drainagesysteme an Gebäuden werden errichtet, um das Gebäude (ggf. Kellerräume“) vor aufsteigender Nässe und Feuchtigkeit des Erdreiches zu schützen. Ist ein solches System vorhanden und dieses an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, so ist die Grundfläche des Gebäudes bzw. des Gebäudeteiles anzugeben, das durch das Drainagesystem geschützt werden soll.
Welche gebührenseitigen Auswirkungen sind durch die Datenerfassungen zu erwarten?
Die Erfassung von versiegelten Flächen mit Einleitung in die öffentliche Kanalisation dient dem Eigenbetrieb der Grundlagenermittlung als Arbeitsgrundlage.
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Beispielsberge ist laut den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes verpflichtet, im Jahr 2024 die Gebührenkalkulation zu aktualisieren. Grundlage dafür bilden die jetzt erfassten bzw. aktualisierten Flächen. Bis dahin gelten die aktuellen Gebührensätze, die in der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung festgeschrieben sind.
In Fällen, bei denen sich durch Baumaßnahmen Veränderungen an den Flächen mit Regenwassereinleitungen ergeben haben, werden diese Flächen angepasst.
Begriffserklärungen
Abwasser
- Abwasser sind Frisch‐ oder Brunnenwassermengen, die in Haushalten oder in landwirtschaftlichen/gewerblichen Betrieben verwendet wurden ,wie auch Flüssigkeiten, die aus Lager‐ oder Behandlungsanlagen austreten sowie Schmelz‐, Sicker‐ und Regenwasser, das von bebauten/befestigten Grundflächen abfließt.
Befestigte Fläche
- Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberflächen mit: Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen sind.
Dachflächen:
Normaldach
- Hierbei handelt es sich um ein Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o. ä.). Ein Normaldach kann sowohl geneigt als auch flach angelegt sein.
Gründach
- Bei Gründächern handelt es sich um Dachflächen, deren Ausbau und Bewuchs mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke von mindestens 5 cm ständig einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken.
Niederschlagswasser
- Meteorologisch umfasst der Begriff „Niederschlag“ auf die Erdoberfläche fallenden Regen, aber auch in seine festen Formen Hagel, Schnee und Graupel. Durch atmosphärische Verunreinigung oder auf der Oberfläche aufgenommene Schadstoffe kann Niederschlagswasser derart belastet sein, dass die Reinigung auf einer Kläranlage erforderlich wird.
Notüberlauf
- Hierbei handelt es sich um den Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne) oder einer Versickerungsanlage. Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung bzw. der Versickerungsanlage erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalsystem abgeleitet. Wohin der Notüberlauf entwässert, kreuzen Sie bitte weiter unten auf dem Erfassungsbogen an.
Öffentliches Kanalsystem
- Zum öffentlichen Kanalsystem zählen die gesamte Kanalisation, wie Regen‐, Schmutz‐ und Mischwasserkanäle, Sonderbauwerke wie Pumpwerke, Stauraumkanäle und Regenbecken sowie Kläranlagen.
- Jeder der dieses Kanalsystem benutzt, ist gebührenpflichtig. Auch wenn man im Extremfall einen Regenwasserkanal nur „einen Meter“ benutzt und dieser danach z. B. in ein Gewässer einleitet.